Allgemeine Geschäftsbedingungen
BrandRiver GmbH, handelnd unter der Marke Topbesetzung
Wolffring 39, 12101 Berlin
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRB 282192 B
Stand: August 2026
Paragraf 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Personalvermittlung und damit verbundene Leistungen zwischen der BrandRiver GmbH, handelnd unter der Marke Topbesetzung (nachfolgend „Topbesetzung“), und ihren Kunden.
- Topbesetzung erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Paragraf 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind als Kunden ausgeschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Topbesetzung ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Aufträge des Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung.
Paragraf 2 Vertragsschluss
- Grundlage der Zusammenarbeit ist ein schriftliches Angebot von Topbesetzung, das die zu besetzende Position, das Honorar, etwaige Pauschalen und die Dauer der Nachbesetzungsgarantie regelt.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot unterzeichnet zurücksendet oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt. Beide Wege sind gleichwertig.
- Folgeaufträge innerhalb einer bestehenden Zusammenarbeit können in Textform vereinbart werden. Es genügt, wenn der Kunde eine weitere Position und die geltenden Konditionen per E-Mail bestätigt.
- Angebot und AGB bilden zusammen den Vertrag. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor.
Paragraf 3 Leistungen von Topbesetzung
- Topbesetzung vermittelt Fach- und Führungskräfte, insbesondere im Vertrieb, zur Festanstellung beim Kunden. Auf Wunsch des Kunden vermittelt Topbesetzung auch Freelancer oder Interim-Kräfte; diese AGB gelten dann entsprechend.
-
Die Leistung umfasst insbesondere:
- Aufnahme des Anforderungsprofils gemeinsam mit dem Kunden,
- Suche und aktive Ansprache geeigneter Kandidaten,
- Vorauswahl und Qualifizierung,
- Führung von Erst- und Zweitgesprächen,
- Vorbereitung und Koordination bis zum Abschlussgespräch beim Kunden.
- Der Kunde führt das Abschlussgespräch und trifft die Einstellungsentscheidung allein und in eigener Verantwortung.
- Topbesetzung schuldet eine sorgfältige Suche und Auswahl nach fachlichen Kriterien. Konkrete Leistungszusagen (z. B. eine bestimmte Anzahl von Kandidaten innerhalb einer bestimmten Frist) gelten nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich enthalten sind.
- Topbesetzung ist Vermittler und wird nicht Vertragspartei des Arbeits-, Dienst- oder Freelance-Vertrags zwischen Kunde und Kandidat.
- Topbesetzung darf Kandidaten, die der Kunde abgelehnt hat oder die nicht eingestellt wurden, anderen Kunden vorstellen.
Paragraf 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt Topbesetzung zu Beginn alle Informationen zur Verfügung, die für eine erfolgreiche Besetzung erforderlich sind, insbesondere: Aufgaben der Position, fachliche und persönliche Anforderungen, Gehaltsrahmen, Arbeitsort und Arbeitsmodell, Zusatzleistungen, Entscheidungsprozess und Ansprechpartner.
- Der Kunde gibt zu jedem vorgestellten Kandidaten und nach jedem Gespräch innerhalb von 48 Stunden (werktags) eine Rückmeldung: Einladung zum Gespräch, Absage mit Begründung oder Einstellungsentscheidung.
- Ist der Kunde vorübergehend verhindert (z. B. Urlaub, Abwesenheit des Entscheiders), teilt er dies Topbesetzung vorab mit. In diesem Fall vereinbaren die Parteien eine angepasste Frist.
- Der Kunde stellt Gesprächstermine mit Kandidaten zeitnah zur Verfügung und informiert Topbesetzung unverzüglich über Änderungen der Position, des Anforderungsprofils, des Gehaltsrahmens oder über einen Stopp der Suche.
- Der Kunde teilt Topbesetzung innerhalb von 5 Werktagen mit, wenn er mit einem von Topbesetzung vorgestellten Kandidaten einen Arbeits-, Dienst- oder Freelance-Vertrag abschließt. Die Mitteilung enthält Vertragsbeginn, Position und Umfang der Tätigkeit.
- Bleibt die Rückmeldung nach Absatz 2 länger als 7 Kalendertage aus, ohne dass der Kunde eine Verhinderung mitgeteilt hat, gilt Folgendes: Im Angebot zugesagte Fristen und Leistungszusagen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung bzw. entfallen, soweit sie durch die Verzögerung nicht mehr erfüllbar sind. Der Kandidat gilt unabhängig davon als vorgestellt im Sinne von Paragraf 8 und Paragraf 9.
Paragraf 5 Honorar
- Für jede erfolgreiche Vermittlung erhält Topbesetzung ein Erfolgshonorar als Festpreis. Die Höhe ergibt sich aus dem Angebot.
- Eine Vermittlung ist erfolgreich, wenn der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (Paragraf 15 AktG) mit einem von Topbesetzung vorgestellten Kandidaten einen Arbeits-, Dienst- oder Freelance-Vertrag abschließt und der Kandidat die Tätigkeit aufnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kandidat für die ursprünglich ausgeschriebene oder eine andere Position eingestellt wird.
- Wird der Kandidat in Teilzeit eingestellt, reduziert sich das Honorar im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden. Dasselbe gilt für Freelance- und Interim-Engagements mit reduziertem Umfang.
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird das volle Honorar fällig.
- Wird der Kandidat für eine andere Position eingestellt als im Angebot vereinbart, gilt das für diese Position vereinbarte Honorar, mindestens jedoch das im Angebot genannte Honorar.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Paragraf 6 Setup- und Marketingpauschale
- Soweit im Angebot vereinbart, berechnet Topbesetzung zu Beginn des Auftrags eine Setup-Pauschale für das Aufsetzen der Suche (Anforderungsprofil, Stellenanzeige, Ansprachekonzept) und/oder ein Marketingbudget für die Schaltung von Stellenanzeigen und Werbekampagnen.
- Setup-Pauschale und Marketingbudget sind mit Vertragsschluss fällig, werden nicht auf das Erfolgshonorar angerechnet und werden nicht erstattet, auch wenn die Position nicht besetzt wird oder der Kunde die Suche stoppt.
- Darüber hinausgehende Nebenkosten (z. B. Reisekosten, zusätzliche Anzeigenbudgets, Assessment-Tools) werden nur berechnet, wenn sie vorab in Textform mit dem Kunden vereinbart wurden.
Paragraf 7 Fälligkeit und Zahlung
- Das Erfolgshonorar wird mit Mitteilung des Vertragsschlusses nach Paragraf 4 Absatz 5 in Rechnung gestellt und ist am ersten Arbeitstag des Kandidaten ohne Abzug fällig.
- Tritt der Kandidat die Stelle nicht an, entfällt das Erfolgshonorar. Bereits gezahlte Beträge werden gutgeschrieben. Topbesetzung setzt die Suche in diesem Fall ohne erneutes Erfolgshonorar fort.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (Paragraf 288 Absatz 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach Paragraf 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ruhen die Nachbesetzungsgarantie nach Paragraf 10 und alle Leistungszusagen aus dem Angebot bis zum vollständigen Zahlungseingang.
Paragraf 8 Vorstellung von Kandidaten und bereits bekannte Kandidaten
- Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald Topbesetzung dem Kunden den Namen des Kandidaten zusammen mit einem Profil, Lebenslauf oder einer vergleichbaren Zusammenfassung in Textform übermittelt oder ein Gespräch zwischen Kunde und Kandidat vermittelt hat.
- Ist dem Kunden ein vorgestellter Kandidat bereits bekannt, teilt er dies Topbesetzung innerhalb von 48 Stunden nach der Vorstellung in Textform mit und legt einen Nachweis vor.
- Als bekannt gilt ein Kandidat nur, wenn innerhalb der letzten 6 Monate vor der Vorstellung ein dokumentierter Kontakt zwischen Kunde und Kandidat mit Bezug auf eine Stelle beim Kunden stattgefunden hat, auf den der Kandidat reagiert hat. Dazu zählen insbesondere eine eingegangene Bewerbung, ein geführtes oder terminiertes Gespräch oder eine beantwortete Ansprache des Kunden zu einer konkreten Stelle. Die bloße Vernetzung in sozialen Netzwerken, das Vorhandensein von Kontaktdaten in einer Datenbank oder ein unbeantworteter Kontaktversuch genügen nicht.
- Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht oder ohne ausreichenden Nachweis, gilt der Kandidat als von Topbesetzung vermittelt. Bei Einstellung wird das Honorar nach Paragraf 5 fällig.
- Widerspricht der Kunde fristgerecht und mit ausreichendem Nachweis, gilt der Kandidat für diesen Kunden als Eigenkandidat. Topbesetzung stellt die Arbeit mit dem Kandidaten für diesen Kunden ein; ein Honorar entsteht nicht.
Paragraf 9 Nachwirkung
- Schließt der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung einen Arbeits-, Dienst- oder Freelance-Vertrag mit einem von Topbesetzung vorgestellten Kandidaten, wird das volle Honorar nach Paragraf 5 fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einstellung für die ursprüngliche oder eine andere Position erfolgt, ob der Kontakt direkt, über Dritte oder über einen anderen Vermittler zustande kam und ob die Suche zwischenzeitlich beendet oder gekündigt wurde.
- Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen von Topbesetzung vorgestellten Kandidaten an ein anderes Unternehmen weiterempfiehlt oder weitervermittelt und dieses den Kandidaten innerhalb der Frist einstellt.
- Der Kunde informiert Topbesetzung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, über jede Einstellung im Sinne von Absatz 1 oder 2.
- Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Einstellung nach Absatz 1 oder 2, erteilt der Kunde Topbesetzung auf Anfrage in Textform Auskunft darüber, ob und in welcher Form ein Vertrag mit dem Kandidaten geschlossen wurde.
Paragraf 10 Nachbesetzungsgarantie
- Endet das Arbeitsverhältnis eines vermittelten Kandidaten innerhalb der im Angebot vereinbarten Garantiezeit (in der Regel 60 bis 90 Tage ab dem ersten Arbeitstag), weil der Kandidat kündigt oder der Kunde aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen während der Probezeit kündigt, sucht Topbesetzung einmalig und ohne erneutes Erfolgshonorar einen Ersatzkandidaten für dieselbe Position zu denselben Konditionen.
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Voraussetzung ist, dass
- das Erfolgshonorar vollständig gezahlt wurde,
- der Kunde Topbesetzung die Beendigung innerhalb von 5 Werktagen in Textform unter Angabe des Grundes mitteilt und
- der Kunde die Nachbesetzung innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung beauftragt.
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Die Nachbesetzungsgarantie gilt nicht, wenn
- die Beendigung auf betriebsbedingten Gründen beruht (insbesondere Wegfall oder Umstrukturierung der Position, Einstellungsstopp, Insolvenz oder Geschäftsaufgabe),
- der Kunde die Vertragsbedingungen nach Abschluss zum Nachteil des Kandidaten wesentlich ändert (insbesondere Gehalt, Aufgaben, Arbeitsort, Arbeitszeit oder Verantwortungsbereich) oder die tatsächlichen Arbeitsbedingungen erheblich von dem abweichen, was der Kunde Topbesetzung im Anforderungsprofil und dem Kandidaten im Einstellungsprozess zugesagt hat,
- der Kunde seine Pflichten als Arbeitgeber verletzt (insbesondere Zahlungspflichten, Arbeitsschutz, Gleichbehandlung) oder
- der Kunde sich gegenüber Topbesetzung in Zahlungsverzug befindet.
- Die Nachbesetzung ist die einzige Garantieleistung. Eine Rückerstattung des Honorars ist ausgeschlossen.
- Für die Nachbesetzung gelten die Mitwirkungspflichten nach Paragraf 4 entsprechend. Für den Ersatzkandidaten besteht keine weitere Nachbesetzungsgarantie. Die Nachbesetzungssuche endet spätestens 90 Tage nach Beauftragung.
Paragraf 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Der Kunde verwendet die von Topbesetzung übermittelten Kandidatendaten ausschließlich zur Prüfung einer Einstellung im Rahmen des beauftragten Suchauftrags. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie für den Einstellungsprozess beim Kunden erforderlich ist (z. B. an Entscheider und Personalabteilung des Kunden oder eines verbundenen Unternehmens).
- Lehnt der Kunde einen Kandidaten ab oder endet der Suchauftrag, löscht der Kunde die Kandidatendaten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, und verwendet sie nicht weiter.
- Gibt der Kunde Kandidatendaten entgegen Absatz 1 an Dritte weiter und stellt der Dritte den Kandidaten ein, wird das Honorar nach Paragraf 5 gegenüber dem Kunden fällig.
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen über die jeweils andere Partei, deren Geschäftstätigkeit und die Kandidaten vertraulich. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
- Topbesetzung und der Kunde sind jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne der DSGVO für die bei ihnen verarbeiteten Kandidatendaten. Jede Partei erfüllt ihre datenschutzrechtlichen Pflichten selbst. Informationen zur Datenverarbeitung durch Topbesetzung stehen in der Datenschutzerklärung.
Paragraf 12 Abwerbeverbot
- Topbesetzung wird während der Laufzeit des Vertrags und für 12 Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des Kunden aktiv ansprechen, um sie für andere Unternehmen abzuwerben.
- Von Topbesetzung beim Kunden vermittelte Kandidaten werden von Topbesetzung nicht für andere Unternehmen angesprochen, solange sie beim Kunden beschäftigt sind.
- Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich ein Mitarbeiter des Kunden von sich aus an Topbesetzung wendet oder auf eine öffentliche, nicht auf ihn persönlich gerichtete Stellenausschreibung reagiert.
- Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrags und für 12 Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Freelancer von Topbesetzung abwerben oder ohne Zustimmung von Topbesetzung beschäftigen.
Paragraf 13 Keine Exklusivität
- Der Kunde ist frei, parallel eigene Suchmaßnahmen durchzuführen oder weitere Personalvermittler zu beauftragen. Topbesetzung ist frei, für andere Kunden tätig zu werden und Kandidaten mehreren Kunden vorzustellen.
- Wird derselbe Kandidat dem Kunden von mehreren Seiten vorgestellt, ist für den Honoraranspruch maßgeblich, wer den Kandidaten zuerst nachweislich vorgestellt hat. Hat Topbesetzung den Kandidaten zuerst vorgestellt, wird das Honorar nach Paragraf 5 fällig, auch wenn die Einstellung über einen anderen Weg erfolgt.
- Abweichende Vereinbarungen, insbesondere eine exklusive Beauftragung, bedürfen der Textform.
Paragraf 14 Laufzeit und Kündigung
- Ein einzelner Suchauftrag endet mit der Besetzung der Position oder durch Kündigung.
- Die Zusammenarbeit als solche wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien können sie mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Während der Kündigungsfrist setzt Topbesetzung die laufenden Suchaufträge fort. Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten nach Paragraf 4 bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter, insbesondere die Rückmeldung zu vorgestellten Kandidaten.
- Kandidaten, die bis zum Ende der Kündigungsfrist vorgestellt wurden, unterliegen der Nachwirkung nach Paragraf 9. Die Regelungen in den Paragrafen 8 bis 12 gelten über das Vertragsende hinaus fort.
- Bereits gezahlte oder fällige Setup-Pauschalen und Marketingbudgets werden bei Kündigung nicht erstattet.
Paragraf 15 Haftung
- Die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten trifft allein der Kunde. Topbesetzung übernimmt keine Gewähr für die fachliche oder persönliche Eignung, die Arbeitsleistung, den Verbleib oder den wirtschaftlichen Erfolg eines Kandidaten. Topbesetzung prüft die von Kandidaten gemachten Angaben nach bestem Wissen, haftet aber nicht für deren Richtigkeit.
- Topbesetzung haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Topbesetzung nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das für den jeweiligen Suchauftrag vereinbarte Erfolgshonorar.
- Im Übrigen ist die Haftung von Topbesetzung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Topbesetzung.
Paragraf 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Topbesetzung in Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.